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   OVG Schleswig-Holstein, 18.08.2022 - 3 LB 5/22   

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https://dejure.org/2022,24549
OVG Schleswig-Holstein, 18.08.2022 - 3 LB 5/22 (https://dejure.org/2022,24549)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.08.2022 - 3 LB 5/22 (https://dejure.org/2022,24549)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. August 2022 - 3 LB 5/22 (https://dejure.org/2022,24549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungsbegründungsfrist; Büroangestellte; Delegation; Fristberechnung; Fristenkontrolle; Fristversäumnis; Prozessbeteiligter; Rechtsanwalt; Rechtsanwaltsfachangestellte; Verschulden; Wiedereinsetzung; Eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Delegation der ...

  • rechtsportal.de

    Auswirkung des Fehlverhaltens unselbstständig handelnder Hilfspersonen eines Prozessbevollmächtigten zum Nachteil für die Partei i.R.d. Organisationsverschuldens eines Prozessbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufungsbegründungsfrist im OVG-Verfahren darf nicht delegiert werden!

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.06.2008 - 2 LB 15/08

    Verschuldenszurechnung § 85 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.08.2022 - 3 LB 5/22
    Zu den derartigen Fristen zählen etwa die vom Zivilprozess abweichenden und in ihrer Berechnung daher fehleranfälligen Rechtsmittelbegründungsfristen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO, aber auch die Berufungsbegründungsfrist im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, deren Berechnung vergleichbare Besonderheiten aufweist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.06.2008 - 2 LB 15/08 -, juris Rn. 8).
  • OVG Saarland, 26.04.2004 - 1 R 29/03
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.08.2022 - 3 LB 5/22
    Letztere Frist ist keine, deren Erfassung und Kontrolle ein Prozessbevollmächtigter seinem Büropersonal überlassen darf (vgl. ausdrücklich für die Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 VwGO auch: OVG Saarlouis, Beschl. v. 26.04.2004 - 1 R 29/03 -, juris Rn. 23; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 60 VwGO Rn. 45; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 70).
  • OVG Sachsen, 22.11.2022 - 6 A 296/21

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Nach einer vielfach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung darf die Bearbeitung prozessualer Fristen geschultem und bewährtem Büropersonal grundsätzlich nur dann überlassen werden, wenn es sich um einfache, in dem Büro geläufige Fristen handelt, wozu die Berufungsbegründungsfrist regelmäßig nicht gezählt wird (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 18. August 2022 - 3 LB 5/22 -, juris 7; OVG NRW, Beschl. v. 29. September 2021 - 12 A 1684/20 -, juris Rn. 55; SächsOVG, Beschl. v. 29. September 2014 - 3 A 273/14 -, juris Rn. 6 f.; VGH BW, Beschl. v. 12. Juni 2007 - A 9 S 315/07 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 30. Juli 2012 - 16a D 12.284 -, juris Rn. 22 jeweils zur Berufungsbegründungsfrist; ebenso zu den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, juris Rn. 3; zur Berufungsbegründungsfrist letzlich offen gelassen von BVerwG, Beschl. 19. April 2006 - 10 B 83/05 -, juris; a. A.: BGH, Beschl. v. Beschl. v. 20. September - VI ZB 17/22 -, juris Rn. 7).
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